Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Prager Haus" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Völkerverständigung auf europäischer Ebene. Daher unterstützt der Verein mit seiner Arbeit den europäischen Einigungsprozess und möchte so einen Beitrag zur Bildung einer gemeinsamen europäischen Identität leisten.
  2. Eine besondere Aufmerksamkeit gilt der Vertiefung und Ausweitung der kulturellen, geistigen und gesellschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik.
  3. Verein pflegt, unterstützt und entwickelt die Städtepartnerschaft Nürnberg – Prag, insbesondere durch die gegenseitige Organisation von kulturellen Veranstaltungen, z.B. Ausstellungen, Theater, Lesungen und Konzerte.
  4. Der Verein ist eine weltanschaulich und von politischen Parteien unabhängige Vereinigung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche volljährige oder juristische Personen sein, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Vereins bekennen und dessen Arbeit fördern wollen.
  2. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
  3. Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an der Vereinsarbeit teil und nur sie haben das Stimmrecht.
  4. Fördernde Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins durch besondere Zuwendungen (Geldbeträge oder Sachleistungen).
  5. Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um die Verwirklichung der Ziele des Vereins verdienen, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie werden auf einstimmigen Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern berufen. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
  6. Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand.
  7. Die ordentliche Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages zu Jahresbeginn verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt wird. Der erste Jahresbeitrag ist bei Annahme der Mitgliedschaft durch den Vorstand fällig.
  8. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  9. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Eine finanzielle Auseinandersetzung erfolgt nicht.
  10. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann er durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem Betreffenden mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Dem Mitglied ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang rechtliches Gehör zu gewähren. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Ausschließung.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Entgegennahme des Haushaltsberichtes.
  3. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen schriftlich oder per Email einberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  6. Unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig.
  7. Für die Satzungsänderung ist eine Zweidrittel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
  8. Die Mitgliederversammlungen werden protokolliert. Die Protokolle sind vom Vorsitzendem und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Beisitzenden.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder – darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende – gerichtlich oder außengerichtlich vertreten. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Wert ab 100 Euro die vorherige Zustimmung des Vorstands erforderlich ist.

§ 7 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen worden ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder.
  2. Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des Vereinszwecks oder steuerbegünstigter Zwecke überträgt die Mitgliederversammlung nach Erledigung sämtlicher Verbindlichkeiten das Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Verein Menschen in Trauer e.V. (Großweidenmühlstr. 19 RG, 90419 Nürnberg), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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